08.05.2020 Mietzahlung in Coronazeiten

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Kann bei Einnahmeausfällen aufgrund von Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Geschäftsschließung (Selbständige) oder Arbeitsausfall wegen fehlender Kinderbetreuung die Miete nicht (vollständig) gezahlt werden, sind verschiedene Hilfsleistungen denkbar:

  • Wohngeld         

 Berechtigte: Mieter oder Immobilieneigentümer, die ohne staatlichen Zuschuss ihren (angemessenen) Wohnraum nicht finanzieren können

Voraussetzungen: kein Bezug von ALG II, BAföG oder einer anderen Sozialleistung, die Wohnkosten enthält, aktuell erleichtere Antragstellung mit Mietnachweis und Einkommensnachweis aus dem letzten Monat

Höhe: abhängig von Einkommen und durchschnittlicher Miethöhe vor Ort (Mietenstufe), Alleinerziehende und Pflegebedürftige erhalten Freibeträge

Anspruchshöhe prüfen unter www.wohngeld.org

Antragstellung: www.plauen.de/wohngeld

 

  • ALG II (Hartz IV)
 Berechtigte: erwerbsfähige Menschen ohne ausreichendes Einkommen für sich und ihre Familie
 
Voraussetzungen: Erklärung des Antragstellers, dass kein erhebliches Vermögen besteht (Erheblich >= 60.000 EUR + 30.000 EUR für jeden weiteren Haushaltsangehörigen), keine Vermögensprüfung und keine Prüfung, ob die Wohnung angemessen ist, für die Dauer von 6 Monaten bei Antragseingang zwischen dem 01.03.2020 – 30.06.2020

Antragstellung: www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung

 

  •  Notfall-Kinderzuschlag
= max. 185,00 EUR /Monat und Kind zusätzlich zum Kindergeld
 

Berechtigte: Alleinerziehende oder Paare mit Kind(ern)

Voraussetzungen: kein Bezug von ALG II, eigenes Einkommen mind. 600 EUR brutto/Monat (oder 900,00 EUR brutto/Monat bei Paaren); Einkommen ist nicht so hoch, dass sich Kinderzuschlag auf Null reduziert

Erklärung des Antragstellers, dass kein erhebliches Vermögen besteht (Erheblich >= 60.000 EUR + 30.000 EUR für jeden weiteren Haushaltsangehörigen), keine Vermögensprüfung für die Dauer von 6 Monaten bei Antragseingang zwischen dem 01.03.2020 – 30.06.2020

Antragstellung: www.arbeitsagentur.de/kiz-lotse

 

  •  Entschädigung für Verdienstausfall wegen fehlender Kinderbetreuung
= 67% des Nettoeinkommens (max. 2.016 EUR für bis zu 6 Wochen)
 

Berechtigte: Sorgeberechtigte für Kind(er) unter 12 Jahren oder Kind(er) mit Behinderung

Voraussetzungen: keine andere zumutbare Betreuung (z.B. durch anderen Elternteil oder durch Notbetreuung) möglich, vorrangig Abbau von Überstunden und Urlaubsansprüchen, keine Entschädigung während der regulären Schließzeit einer Einrichtung (z.B. Ferien)

Antragstellung: www.lds.sachsen.de/corona-pandemie

Arbeitnehmer müssen Anzeige beim Arbeitgeber machen, Arbeitgeber rechnet die Entschädigung an den Arbeitnehmer ab und beantragt Erstattung bei der Landesdirektion Sachsen;

Selbständige müssen eigenen Antrag bei Landesdirektion Sachsen stellen

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