08.05.2020 Mietzahlung in Coronazeiten
Kann bei Einnahmeausfällen aufgrund von Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Geschäftsschließung (Selbständige) oder Arbeitsausfall wegen fehlender Kinderbetreuung die Miete nicht (vollständig) gezahlt werden, sind verschiedene Hilfsleistungen denkbar:
- Wohngeld
Berechtigte: Mieter oder Immobilieneigentümer, die ohne staatlichen Zuschuss ihren (angemessenen) Wohnraum nicht finanzieren können
Voraussetzungen: kein Bezug von ALG II, BAföG oder einer anderen Sozialleistung, die Wohnkosten enthält, aktuell erleichtere Antragstellung mit Mietnachweis und Einkommensnachweis aus dem letzten Monat
Höhe: abhängig von Einkommen und durchschnittlicher Miethöhe vor Ort (Mietenstufe), Alleinerziehende und Pflegebedürftige erhalten Freibeträge
Anspruchshöhe prüfen unter www.wohngeld.org
Antragstellung: www.plauen.de/wohngeld
- ALG II (Hartz IV)
Antragstellung: www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung
- Notfall-Kinderzuschlag
Berechtigte: Alleinerziehende oder Paare mit Kind(ern)
Voraussetzungen: kein Bezug von ALG II, eigenes Einkommen mind. 600 EUR brutto/Monat (oder 900,00 EUR brutto/Monat bei Paaren); Einkommen ist nicht so hoch, dass sich Kinderzuschlag auf Null reduziert
Erklärung des Antragstellers, dass kein erhebliches Vermögen besteht (Erheblich >= 60.000 EUR + 30.000 EUR für jeden weiteren Haushaltsangehörigen), keine Vermögensprüfung für die Dauer von 6 Monaten bei Antragseingang zwischen dem 01.03.2020 – 30.06.2020
Antragstellung: www.arbeitsagentur.de/kiz-lotse
- Entschädigung für Verdienstausfall wegen fehlender Kinderbetreuung
Berechtigte: Sorgeberechtigte für Kind(er) unter 12 Jahren oder Kind(er) mit Behinderung
Voraussetzungen: keine andere zumutbare Betreuung (z.B. durch anderen Elternteil oder durch Notbetreuung) möglich, vorrangig Abbau von Überstunden und Urlaubsansprüchen, keine Entschädigung während der regulären Schließzeit einer Einrichtung (z.B. Ferien)
Antragstellung: www.lds.sachsen.de/corona-pandemie
Arbeitnehmer müssen Anzeige beim Arbeitgeber machen, Arbeitgeber rechnet die Entschädigung an den Arbeitnehmer ab und beantragt Erstattung bei der Landesdirektion Sachsen;
Selbständige müssen eigenen Antrag bei Landesdirektion Sachsen stellen